Besonderer Artenschutz

gem. § 44 BNatschG

„Sind Sie als Bauherr dafür veranwortlich, dass Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzes vermieden werden?"

 Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung

Prüfung der Betroffenheit des Erhaltungszustandes der lokalen Population von 167 Vogelarten und 94 Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie:

   - Relevanzprüfung anhand aktueller Verbreitungskarten, Lebensraumaustattung und Gebietskenntnisse
   - Bestandserfassung mit artspezifischen Erfordernissen hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs und des Untersuchungsumfangs
   - Prognose der durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigten Metapopulationen (Prüfung der Verbotstatbestände)
   - Prüfung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-und FCS-Maßnahmen) anhand von Erfahrungswerten der Fachliteratur
   - Möglichkeit der Ausnahmeerteilung bei Vermeidung bzw. Kompensation der Verbotstatbestände


CEF- und FCS- Maßnahmen: Vorgezogener Ausgleich für besonders geschützte Arten

CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality measures) dienen dem Erhalt des funktional-räumlichen Zusammenhangs eines beeinträchtigten Gebiets hinsichtlich der Betroffenheit einer Population besonders geschützter Tier- oder Pflanzenarten.
Bei Vorliegen geeigneter Voraussetzungen kann die Hinfälligkeit einer Ausnahmegenehmigung durch Anwendung wirksamer CEF-Maßnahmen erzielt werden.

FCS-Maßnahmen (favourable conservation status measures) kommen zur Anwendung wenn eine Verschlechterung des Erhaltungszustands einer lokalen Population einer bestimmten, besonders geschützten Tier- oder Pflanzenart aufgrund der Zulässigkeit einer Ausnahme nach § 45 (7) verhindert werden soll.
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